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 Satzung des Bayern Fan-Club Gammertingen e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bayern Fan-Club Gammertingen

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
Der Verein ist Mitglied in der Bayern Fan Club Gemeinschaft. Er und seine Mitglieder anerkennen die Satzung und Ordnung dieses Verbandes.
Er hat seinen Sitz in Gammertingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszwecke sind

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
1. Der Mitglieder in Vereinsangelegenheiten beraten und hierzu Ausfahrten zu organisieren.
2. Den FC Bayern München bei Fußballspielen zu unterstützen.
3. Die körperliche und charakterliche Bildung der jugendlichen Mitglieder als besonderes Anliegen fördern.
4. Als Bayern Fan-Club Gammertingen an Freizeitturniere teilnehmen.
5. Der Bayern Fan-Club Gammertingen ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen.

 

§3 Steuerbegünstigungen, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (§51 ff. AO).

 

§4 Mitgliedschaft

Der Verein gliedert sich in:
a) Aktive Mitglieder Erwachsene und Jugendliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme der aktiven Mitglieder erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, die sich um den Bayern Fan-Club Gammertingen besonders verdient gemacht haben, vom Vorstand ernannt werden.
Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres dass 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens zum 31.03. des Jahres. Er wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit, wenn das Mitglied mit Beitragszahlungen länger als 6 Monate im Rückstand ist.
- Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
- Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
- Sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereins unehrenhaft verhält.
- Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen 1 Woche abzugeben. Der Beschluss ist ihm mit Einschreiben zuzustellen. Ihm steht binnen 2 Wochen ein Berufungsrecht an die nächste Mitgliederversammlung zu, welche endgültig entscheidet.
- Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte. Eine Beitragsrückerstattung ist ausgeschlossen.

 

§5 Beiträge Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Zur Stundung oder Erlass von Beiträgen ist der Vorstand befugt.

 

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Für Mitglieder sind die Satzung und die Ordnung des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange und das Recht, sich den Einrichtungen des Vereins nach vorgegebenen Ordnungen zu bedienen.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§8 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einberufen.
Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.
Erweiterungsanträge zur Tagesordnung sind möglich. Sie sind schriftlich mit Begrüßung spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
Die Mitglieder sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, einschließlich des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer.
Entlastung des Vorstands.
Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den Vereinsmitgliedern auf die Tagesordnung angebrachten Angelegenheiten.
Wahl der Vorstandmitglieder nach § 9.
Wahl der Kassenprüfer.
Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Aufnahmegebühren.
Berufung gegen Vorstandsbeschlüsse, soweit die Satzung dies zulässt.
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Beschlüsse über die Satzungsänderungen, auch des Vereinszwecks, bedürfen der Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
Beschlüsse über die Auflösung erfordern eine Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
Im Übrigen werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit des Vereins gefasst. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Geheime Abstimmungen erfolgen,
wenn dies von mindestens einem anwesenden Mitglied verlangt wird.

                                                                                                                                                    

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
Jugendwart
bis zu 2 Beisitzer
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch darüber hinaus bis zu Neuwahlen im Amt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ungültige Stimmen oder Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Einberufung von Vorstandsitzungen bedarf keiner besonderen Form. Sie ist nicht an eine Frist gebunden.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens Er ist für die Erfüllung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

§10 Vertretung des Vereins

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein i.S.d. § 26 BGB, Sie sind jeweils einzelvertretungsbefugt.

 

§11 Beurkundung von Beschlüssen

Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§12 Kassenführung

Der Vereinskassierer ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß getrennt nach Belegen zu buchen und nachzuweisen.
Die Kasse ist vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die zwei Kassenprüfer zu prüfen und mit ihrem Prüfungsvermerk zu versehen.

 

§13 Ordnungen des Vereins

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben (z.B. Finanzordnung, Geschäftsordnung, Verfahrensordnung usw.)
Die Ordnungen und deren Änderung werden vom Vorstand beschlossen.